Ergänzungshilfen nach §154 SGB XI

Energieberatung nach SGB XI

Sie beziehen Ergänzungshilfen nach §154 SGB XI und sind nun verpflichtet, eine Energieberatung durchführen zu lassen? Wir helfen Ihnen gern!

Energieberatung für Pflegeeinrichtungen (§154 SGB XI) - bundesweit!


Ihre Pflegeeinrichtung, Altenheim, Hospitz, Krankenhaus, Seniorenresidenz o.ä. bezieht Ergänzungshilfen nach §154 SGB XI und unterliegt nun der Verpflichtung zur Durchführung einer Energieberatung nach DIN V 18599?


Wir helfen Ihnen! Unkompliziert und innerhalb der Abgabefrist! Bei Beauftragung vor dem 31.10.2023 garantieren wir Ihnen die Fertigstellung der Energieberatung für Ihre Pflegeeinrichtung vor dem 31.12.2023 - bundesweit!


Hier ein Auszug aus dem § 154 SGB XI:


(6) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Erstattungsbetrag nach Absatz 1 erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Pflegekassen einen Nachweis über die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen zu übermitteln. Wird der Nachweis bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen übermittelt, wird der ausgezahlte Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt. Die Kosten der Energieberatung nach Satz 1, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 durchgeführt worden ist, sind mit Vorlage der Rechnung als Kostennachweis bis zum 15. Mai 2024 im Zuge der nach Absatz 1 Satz 1 geleisteten Ergänzungshilfe bei Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen bis zu einer Höhe von 4 000 Euro, bei Einrichtungen mit bis zu 150 Plätzen bis zu einer Höhe von 6 000 Euro und bei Einrichtungen mit mehr als 150 Plätzen bis zu einer Höhe von 7 500 Euro erstattungsfähig, sofern diese Kosten nicht aus anderen Fördermitteln finanziert werden.


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